Kollationiergeld (collating fee)

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Eine gleichlautende Urkunde für den Rechts- und Geschäftsverkehr wie etwa: eine landesherrliche Schürferlaubnis musste früher in zahlreichen Exemplaren (im Beispiel: – für das Archiv [in älteren Dokumenten auch Repositur genannt], – für verschiedene Ministerien, – für das Oberbergamt [chief mine inspectorate], – für das Bergamt, [divisional mine inspectorate] – für den Bergmeister [barmaster] vor Ort, – für eine grössere Zahl von Gewerken [mine shareholders, adventurers] als die Besitzer von Kuxen mit Anrecht auf die Ausbeute und der Verpflichtung, Zubusse zu leisten, falls die Bergwerks-Gewerkschaft weitere Geldmittel benötigte) von mehreren Schreibkräften (Kopisten; scribes, copyists) handschriftlich angefertigt werden; Schreibmaschinen (typewriters) setzen sich erst ab der Zeit nach 1880 durch. Vor allem bei Zahlenangaben kam es dabei häufig zu Abschreibfehler (slips on the pen, clerical error). – Ein eigens dazu angestellter Bediensteter (Kollator; collator) musste daher bei Behörden die Übereinstimmung der jeweiligen Abschrift mit dem Originaldokument überprüfen und bestätigen. Die dafür anfallenden Kosten wurden zusammen mit der Schreibgebühr auf die Begünstigten (hier: die Betreiber eines Abbaubetriebs, die Gewerken) umgelegt. – Siehe Beglaubigungsgeld, Gewährgeld, Kanzleigeld.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Kollationiergeld (collating fee)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/kollationiergeld-collating-fee/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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