Kollationiergeld (collating fee)

Eine gleichlautende Urkunde für den Rechts- und Geschäftsverkehr wie etwa: eine landesherrliche Schürferlaubnis musste früher in zahlreichen Exemplaren (im Beispiel: – für das Archiv [in älteren Dokumenten auch Repositur genannt], – für verschiedene Ministerien, – für das Oberbergamt [chief mine inspectorate], – für das Bergamt, [divisional mine inspectorate] – für den Bergmeister [barmaster] vor Ort, – für eine grössere Zahl von Gewerken [mine shareholders, adventurers] als die Besitzer von Kuxen mit Anrecht auf die Ausbeute und der Verpflichtung, Zubusse zu leisten, falls die Bergwerks-Gewerkschaft weitere Geldmittel benötigte) von mehreren Schreibkräften (Kopisten; scribes, copyists) handschriftlich angefertigt werden; Schreibmaschinen (typewriters) setzen sich erst ab der Zeit nach 1880 durch. Vor allem bei Zahlenangaben kam es dabei häufig zu Abschreibfehler (slips on the pen, clerical error). – Ein eigens dazu angestellter Bediensteter (Kollator; collator) musste daher bei Behörden die Übereinstimmung der jeweiligen Abschrift mit dem Originaldokument überprüfen und bestätigen. Die dafür anfallenden Kosten wurden zusammen mit der Schreibgebühr auf die Begünstigten (hier: die Betreiber eines Abbaubetriebs, die Gewerken) umgelegt. – Siehe Beglaubigungsgeld, Gewährgeld, Kanzleigeld.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
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