Informationspflicht (information requirements)
Auf dem Finanzmarkt allgemein die gesetzlich vorgeschriebene oder durch Weisungen der Aufsichtsbehörde angeordnete Aufklärungspflicht des jeweiligen Anbieters. Darüber hinaus erkannte die Rechtsprechung auch eine sog. “spontane Informationspflicht” (spontaneous information obligation [duty]). Diese besteht vor allem darin, dass eine Bank bei sorgfältiger Aufmerksamkeit (careful attention) feststellen muss, dass eine bestimmte Gefahr von der Seite des Kunden nicht erkannt bzw. wahrgenommen wurde. – Bei Offerten über Fernkommunikationsmittel im besonderen auch die Bestimmungen, wie diese im einzelnen in der InformationspflichtenVerordnung (BGB-InfoVO) festgelegt sind. Hier sind in § 1, Abs. 2 BGB-InfoVO für Finanzdienstleister acht zusätzliche Informationspflichten vorgegeben. – In Deutschland haben gemäss § 24c KWG Banken sämtliche Kundenstamm- und Bewegungsdaten zum automatisierten Abruf bereitzuhalten. Nach der 2005 in Kraft getretenen Zinsinformationsverordnung (ZIV) sind Banken zudem verpflichtet, Kontrollmitteilungen über Zinseinkünfte an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn zu erteilen. – Siehe AnlegerInformationspflicht, Aufklärungspflicht, Authentifizierungsgebot, Derivategeschäfte-
Clearingpflicht, Derivategeschäfte-Meldepflicht, Derivate-Informationspflicht, Editionsgebot, Identitätsprüfungspflicht, Information, Informations-Überladung, Kontenoffenlegung, Kundendaten-Informationspflicht, Kürteil, Zahlungsverkehrsverordnung, Zweitausweis. – Vgl. Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 208 ff. (Grundsätzliches und aufsichtliche Praxis) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”,
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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