Im weiter Bedeutung – jede Verpflichtung zur Zahlung, – die sich aufgrund der Inanspruchnahme irgendwelcher Leistungen Dritter als – rechtmässige Forderung begründet. – Fehlt die Rechtmässigkeit der Forderung, so spricht man in alten Dokumenten auch von Ungebühr.– In engerem Sinne eine vom Staat geforderte Abgabe, die aus Anlass genau zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner einseitig auferlegt wird, und die dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu decken. Unterschieden wird dabei in der Regel zwischen – Verwaltungsgebühr (administrative fee), die für eine behördliche Massnahme zur Regelung eines Einzelfalls – etwa
Baugenehmigung, Pass-Ausstellung – fällig wird und – Benutzungsgebühr (utilisation fee), welche von der Inanspruchnahme einer Einrichtung abhängt, wie etwa Abwassergebühr oder Müllabfuhrgebühr. – Wird eine Zahlung unabhängig von der Bereitstellung einer Leistung durch den Staat gefordert, so spricht man von einer (öffentlichen) Abgabe (in der Finanzwissenschaft zumeist der Oberbegriff für Steuern, Gebühren, Beiträge und Zölle). – Siehe Abgabe, Abschlussgebühr, Bankenaufsicht, europäische, Gebühren, Bankgebühren, Bearbeitungsgebühr, Beitrag, Charadsch, Courtage, Detz, Deserviten, Entgelt, Grundpreis, Kanzleigeld, Köderangebot, Lizenz, Lustbarkeitsgebühr, Marge, Pauschaltarif, Prästanda, Provision, Vergütung, Tanzkonzessionsgeld, Taxe, Überziehungsentgelt, Umlage, Vergütung.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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