Haushaltsüberwachung (budgetary surveillance)
Allgemein im öffentlichen Finanzmanagement alle Massnahmen mit dem Ziel, jederzeit einen Überblick über den Stand sämtlicher einzelner Haushaltsstellen zu gewährleisten. – Im Zuge der Schuldenbremse in Deutschland die (gemäss Artikel 109 a GG und § 3 StabGes) dem Stabilitätsrat zugewiesene Aufgabe der laufenden Kontrolle der Finanzgebarung des Bundes und der Länder. – Siehe Finanzrat, Haushaltsdefizit, Kontrollkonto, Semester, europäisches. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 2011, S. 19 ff. (ausführliche Darstellung; Übersicht), Monatsbericht der EZB vom Juni 2014, S. 106 (Übersicht der entsprechenden Einrichtungen in der EU).
Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/
