Genusschein ([profit] participating certificate)

Allgemein ein verbrieftes Wertpapier, das für bereitgestelltes Kapital dem Genusscheininhaber gegenüber dem Emittenten des Scheins schuldrechtliche Ansprüche zugesteht. Diese Rechte beschränken sich auf das Vermögen des Schuldners. Gesellschaftsrechtliche Ansprüche sind mit einem Genussschein nicht verbunden. – Im Gegenzug für die Bereitstellung von Kapital erhält der Inhaber des Genusscheins eine Gewinnbeteiligung; diese kann durch Vertrag nachrangig (subordinated), gleichrangig (equal ranking) oder vorrangig (primarily) vereinbart werden. In der Praxis haben sich auch Genussrechte mit einer garantierten Gewinnbeteiligung oder einer Mindestverzinsung durchgesetzt. Ferner kann der Genusschein ein Recht zum Bezug neuer Aktien oder einen Anteil am Gesellschaftsvermögen bei allfälliger Auflösung versprechen. – Genusscheine werden dem Mezzanin-Kapital zugeordnet; ihre Abgrenzung zum Nachrangdarlehn ist im Einzelfall oftmals schwierig. – Siehe Genussrecht, Partizipationsschein. – Vgl. Jahresbericht 2007 der BaFin, S: 80 (schwierige Abgrenzung zwischen Genussrecht und nachrangiger Forderung), S. 144 f. (Machenschaften beim Vertrieb von Genusscheinen).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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