Frühwarnrecht (early warning competence)
Um ein übermässiges Defizit eines Mitglieds der EU zu vermeiden, hat die Kommission nach Artikel 126 AEUV das Recht, eine Verwarnung auszusprechen. Die Kommission kann darüber hinaus nach Artikel 121 AEUV auch ein Mitglied verwarnen, wenn seine Wirtschaftspolitik nicht mit den vom Rat empfohlenen Grundzügen vereinbar ist oder die gemeinsamen Anliegen aller Mitglieder gefährdet. – Siehe Stabilitäts- und Wachstumspakt, Wettbewerbs-Status, Überwachung, Wirtschaftspolitik, europäische.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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