Factoring, unechtes (improper factoring)

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Die Factoringfirma kauft Forderungen unter dem Vorbehalt, dass bei Zahlungsstörungen des Schuldners der Vertrag rückgängig gemacht wird; der Factoringkunde – der ursprüngliche Gläubiger – also den notleidende Zahlungsanspruch wieder in seine Bücher zurücknimmt. Auf diese Weise wird verhindert, dass ein Gläubiger uneinbringliche Forderungen dem Factoring-Unternehmen zuleitet. – Siehe Adverse Selection, Factoring, echtes, Factoring, stilles, Fälligkeits-Factoring, Sicherungseinbehalt.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Factoring, unechtes (improper factoring)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/factoring-unechtes-improper-factoring/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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