Factoring, unechtes (improper factoring)
Die Factoringfirma kauft Forderungen unter dem Vorbehalt, dass bei Zahlungsstörungen des Schuldners der Vertrag rückgängig gemacht wird; der Factoringkunde – der ursprüngliche Gläubiger – also den notleidende Zahlungsanspruch wieder in seine Bücher zurücknimmt. Auf diese Weise wird verhindert, dass ein Gläubiger uneinbringliche Forderungen dem Factoring-Unternehmen zuleitet. – Siehe Adverse Selection, Factoring, echtes, Factoring, stilles, Fälligkeits-Factoring, Sicherungseinbehalt.
Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/
