Derivategeschäfte-Meldepflicht (obligation to report for derivate transactions)

Seit Februar 2014 sind alle Unternehmen gemäß Art. 9 der Verordnung über die europäische Marktinfrastruktur (European Market Infrastructure Regulation, EMIR) verpflichtet, – den Abschluss neuer sowie – die Umgestaltung oder – vorzeitige Beendigung bestehender Derivatekontrakte an ein Transaktionsregister bei der Aufsichtsbehörde zu melden. Von dieser Meldepflicht werden die Derivatekontrakte gesamthaft erfasst. Betroffern sind mithin sowohl börslich als auch ausserbörslich abgeschlossene Geschäfte. In den Meldungen sind neben den Angaben zum gehandelten Kontrakt selbst auch zahlreiche weitere Auskünfte zu den Geschäftsbeteiligten, also dem Kunden, Kontrahenten, Broker und allfälliger zentraler Gegenpartei zu übermitteln. – Siehe Derivat, Derivategeschäfte, bilaterale, Derivategeschäfte-Clearingpflicht, Derivate-Informationspflicht, Derivate-Kodex, Derivateverordnung, European Market Infrastructure Regulation Finanzderivate, Kreditderivat, Überregulierung. – Vgl. Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 163 f. (neue Vorgaben für OTCDerivategeschäfte durch die novellierte DerivateV).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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