Derivate-Informationspflicht (derivate information requirement)

In Deutschland aufsichtsrechtliche Vorschrift zu Risikohinweisen im Derivatgeschäft. Im einzelnen müssen Informationen über – den Basiswert, – die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Funktionsweise der Produkte wie vor allem die Bedeutung der Laufzeit für das Aufgeld, der Ausübungsart, der Hebelwirkung, der Liquidität und Volatilität des Marktes und gegebenenfalls des Stillhalterrisikos) – den Ertrag, – das Kursrisiko, – das Währungsrisiko und – das Bonitätsrisiko zur Verfügung gestellt werden. Die Aufklärungspflicht wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch entsprechende Richtlinien im einzelnen erläutert und überwacht. – Die Kunden begegnen entsprechenden Belehrungen gegenüber oftmals verärgert und unterschreiben schriftliche Vorlagen ohne weiteres an der “markierten Stelle” (marked place) – Pflicht des Handels, ab Februar 2014 schrittweise (gradual) alle Derivategeschäfte über eine zentrale Gegenpartei abzuwickeln oder zumindest einer zentralen Stelle zu melden. Die European Securities and Markets Authority hat hierzu ins Einzelne gehende Bestimmungen veröffentlicht. – Siehe AnlegerInformationspflicht, Aufklärungspflicht, Ausschuss für Finanzstabilität, DerivategeschäfteClearingpflicht, Derivategeschäfte-Meldepflicht, Derivate-Kodex, Derivateverordnung, IAS 39, Informationsblätter für Finanzinstrumente, Informationspflicht, Over-the-Counter Trading, Risikobericht, Risikoüberwachung, gegliederte. – Vgl. Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 146 (Anzeigepflichten für Fonds nach der Derivateverordnung), Finanzstabilitätsbericht 2012, S. 92 ff. (ausserbörslicher Derivatemarkt seit 2003; Regulierungsfragen), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 163 (neue Vorgaben für OTC-Derivategeschäfte durch die novellierte DerivateV).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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