Beschwerdehäufung (increase in complaints)

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Wertpapierdienstleister sind verpflichtet, jede Beschwerde eines Kunden der Aufsichtsbehörde zu melden. Dies hat unabhängig davon zu geschehen, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht. Fallen verdächtig viele Meldungen an, so ist das für die Aufsichtsbehörde Anlass, den Beschwerden nachzugehen und dabei auch die gesetzlich vorgeschriebene Sachkunde der Anlageberater und Vertriebsbeauftragen zu überprüfen. – Siehe Anlageberatung, Aufzeichnungspflicht, Beratung, Beschwerdemanagement, Beschwerdestelle, Beschwerdeverfahren, Finanzberater, Mitarbeiter-Register. – Vgl. Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 114 f. (Tätigwerden der BaFin aus Beschwerdehäufung), S. 128 f. (Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen), S. 159 (aufsichtliche Mindestanforderungen an des Beschwerdemanagement bei Versicherungen), S. 165 (Produktaufsicht und – Überwachung bei Wertpapierdienstleitern).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Beschwerdehäufung (increase in complaints)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/beschwerdehaufung-increase-in-complaints/ (Stand: 15.10.2022).

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