Beratung (consulting service)

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Bei Banken die ausdrückliche Empfehlung (exciplit recommendation) gegenüber dem Kunden, bestimmte Geschäfte zu tätigen oder zu unterlassen. – Ein Beratungsverhältnis kommt aber erst durch einen eigens dafür abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertrag zustande. Beiläufige Aussagen eines Sachbearbeiters (person in charge, staffer) einer Bank oder in Publikationen eines Instituts sind rechtlich kaum anfechtbar. – Siehe Anlageberatung, Anlage-Empfehlung, Aufzeichnungspflicht, Beratungsqualität, Beschwerdehäufung, Dampfstube, Falschberatung, Finanzanalyseverordnung, Honorarberater, Mitarbeiter-Register, Nachweismakelei, Rendite-Risiko-Grundsatz, Supergewinn. – Vgl. Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 79, Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 199 (eine Kundenunterschrift ist aufsichtsrechtlich nicht vorgeschrieben), Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 164 (BaFin mahnt Verbesserungen bei den Beratungsprotokollen an).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Beratung (consulting service)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/beratung-consulting-service/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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