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Prof. Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.

Abhandlungen über Johann Heinrich Jung-Stilling

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Bankgeschäfte, unbare (cashless banking)

Der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Depositengeschäftes, – wenn es durch Absprache oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen bleibt oder erheblich erschwert ist, – über den Darlehnsbetrag bzw. über die Depositen durch Barabhebung – also Auszahlung in Bargeld – zu verfügen. In Deutschland sind Institute mit solcher Geschäftsausrichtung nach § 3 № 3 KWG untersagt. – Das von manchen gerügte Verbot soll die Entstehung abgeschlossener Zahlungskreise innert einer Volkswirtschaft verhindern. Die Gefahren liegen hier vor allem in dem hohen Vermögen zur Geldschöpfung, das sich aus dem Ausschluss oder der Erschwerung der Barabhebung ergibt. Denn im Gegensatz zu gewöhnlichen Instituten brauchen diese Unternehmen nämlich für ihre Verpflichtungen keine Liquidität bereit zu halten. Damit können sie in weit höherem Masse als die anderen Institute zur Vermehrung der Geldmenge und damit zu einer allfälligen Störung der Finanzstabilität beitragen. Weil die auf das Unbarprinzip ausgerichteten Unternehmen keinen nennenswerter Refinanzierungsbedarf haben, so sind sie kaum auf die Zentralbank angewiesen. Deren Geldpolitik kann, mit Ausnahme der Mindestreservevorschriften, ihnen gegenüber nicht angemessen wirksam werden. Die Mindestreservevorschriften indessen bieten keine Gewähr dafür, daß diese besonderen währungspolitischen Gefahren geglättet werden können; denn der MindestReservesatz ist auf Kreditinstitute mit dem üblichen Geschäft zugeschnitten. Weil also Unbarinstitute unangemessene Vorteile im Wettbewerb mit anderen Banken haben, und weil sie aus der Sicht der Geldpolitik als Inseln gelten, wird ihr Verbot allgemein als berechtigt eingeschätzt. – Siehe Unbarinstitut, Werkssparkasse.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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