Ausgleichsabgabe (equalisation fee in accordance with the German Severely Handicapped Act)

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Arbeitgeber in Deutschland sind nach dem Sozialgesetzbuch verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nach, so müssen sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz (job for persons with disabilities unter the statutory quota system) eine Zahlung an das jeweilige, für das Bundesland zuständige Integrationsamt (public department for the integration of disabled people) leisten. Diese Regelung gilt für alle Arbeitgeber, die mindestens zwanzig Mitarbeiter beschäftigen, wenn sie nicht wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze (mandatory employment quota; Beschäftigungspflichtquote) mit schwerbehinderten Menschen besetzen. – Durch den auf diese Weise bewirkten Zwang zur Beschäftigung Behinderter sparen Versicherungen in Deutschland nach Schätzungen bis zu 3 Mia EUR jährlich, die sie sonst als Rente an – zumeist jugendliche – im Strassenverkehr Verunfallte (young persons mainly of the male sex injured by careless behaviour in road traffic) leisten müssten.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Ausgleichsabgabe (equalisation fee in accordance with the German Severely Handicapped Act)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/ausgleichsabgabe-equalisation-fee-in-accordance-with-the-german-severely-handicapped-act/ (Stand: 15.10.2022).

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