Aufhebungsentgelt (annulment fee)

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Nimmt eine Bank die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehns an, so wird in der Regel ein Entgelt dafür in Rechnung gestellt. Denn bei dem Institut entstehen dadurch Kosten; diese sind vor allem bedingt durch die Änderung der langfristigen Liquiditätsplanung. In sozialen Plattformen (social platforms, social networks) beschweren sich immer wieder Wutbürger (enraged citizens) über eine solche Zahlung. Indessen ist auch aufsichtsrechtlich gegen ein Aufhebungsentgelt nichts einzuwenden. – Siehe Bankgebühren, Deduktion, Facility Fee, Festlaufzeit, Rückzahlung, vorzeitige, Matching, Überziehungsgebühr, Vorauszahlungsrisiko, Vorfälligkeits-Entschädigung, Zwischenzins. – Vgl. Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 194 (solche Entgelte sind aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Aufhebungsentgelt (annulment fee)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/aufhebungsentgelt-annulment-fee/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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