Aufsichtsrats-Mitglied (member of supervisory board)

Es muss gewährleistet sein, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats in einem Unternehmen des Finanzbereich sachkundig und zuverlässig ist. Denn bei vielen Schieflagen und Konkursen hat sich gezeigt, dass die Mitglieder des entsprechenden Instituts sich unfähig erwiesen, die Geschäftsführung des Vorstands zu kontrollieren. Die Aufsichtsbehörden haben daher eine Reihe von Vorschriften hinsichtlich dieses Personenkreises erlassen. – Nach einer Erhebung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aus dem Jahr 2012 stammen nur ein Viertel der Mitglieder der Aufsichtsorgane in den untersuchten Instituten aus der Finanzbranche; die Aufsichtsorgane werden also deutlich von branchenfremden Personen (people not having experience in the financial sector) beherrscht. Seit 2012 müssen Aufsichtsrat-Mitglieder auch ein polizeiliches Führungszeugnis (criminal record certificate) vorlegen – was indessen erschwerend für die Suche nach Personen wirken könnte, die in den Aufsichtsgremien – vor allem in den mit Parteifunktionären (party functionaries) besetzten Landesbanken – hochbezahlt mitwirken. – Siehe Bankenführerschein, Sachkunde, Westdeutsche Landesbank. – Vgl. Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 88 (Anzeigepflicht bei der Erstbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern; Rechtsgrundlage), S. 142 (Prüfungen im Zuge der Befugnisse aus dem neuen Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht), Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 123 (Governance bei Aufsichtsorganen).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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