Aktientausch-Übernahme (takeover by share [US
stock] stock barter): Der Erwerb eines Unternehmens dadurch, dass Aktionäre der zu übernehmenden Firma (Zielgesellschaft) mit Aktien (seltener auch mit anderen Wertpapieren) des Übernehmers (Bieters) abgefunden werden. – In Deutschland gilt seit 2002 das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, das diesen Tausch regelt. Der Bieter hat danach eine Angebotsunterlage zu veröffentlichen, die ganz bestimmte Angaben enthalten muss und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht wird. – Siehe Abwehrmassnahme, Aktientausch, Angebot, gemeinsames, Asset Sales Deal, Blitzkrieg-Übernahmeangebot, Buy out, Fairness Opinion, Freier, Fusionen und Übernahmen, Greenmail, Konzentrationskurs, Makkaroni-Abwehr, Pflichtangebot, Ritter, weisser, Spin-off, Squeeze-out, Synergiepotentiale, Transaktionsbonus, Übernahme-Angebot. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 18, Jahresbericht 2002 der BaFin, S. 171 ff., Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 182 f. (Schwierigkeiten bei Anforderungen unterschiedlicher Rechtsordnung).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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