Zweckbindung (appropriation)

Wenn nicht anders definiert beim Staat die gesetzliche Vorschrift, wonach bestimmte Einnahmen (etwa: Kraftfahrzeugsteuer; motor vehicle tax) für genau festgelegte Zwecke (hier: Strassenbau; road building) verausgabt werden müssen (a legislative act proposing to authorise the expenditure of public funds for a specified purpose). Zweckbindungen schränken den finanzpolitischen Handlungsspielraum sowohl der Legislative (des jeweiligen Parlaments: the elected representatives of the people) als auch der Exekutive (Regierung; government) ein. – In einem Unternehmen durch Beschluss der zuständigen Organe (supervisory board; Aufsichtsrat) festgelegte Anteile des Gewinns, der für besondere Aufgaben (etwa: Mitarbeiter-Optionen; employee options) verwendet wird. – Bei staatlichen Sozialleistungen wie Kindergeld (child-care allowance) oder Gründerzuschuss (start-up subsidy: providing unemployed persons financial assistance in order to set up their own business) die Bestimmung, dass die Zahlung dem Begünstigten auch zugute kommt. – Siehe Biergeld, Mofageld, Nachfragefinanzierung, Suffgeld.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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