Aufsichtsvermeidung (evading from supervision)
Von Banken eingeschlagene Strategien, durch die Ausschöpfung von Gesetzeslücken oder durch Verlegung von Geschäften in das möglichst ferne Ausland (preferably in faraway foreign countries) sich der Überwachung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde zumindest teilweise zu entziehen. Gründe der Umgehung (avoidance) können vor allem sein – die Geheimhaltung verbotener Geschäftspraktiken, – mangelndes Vertrauen in die Tätigkeit der Überwachungsbehörde, und hier vor allem Zweifel hinsichtlich der Verschwiegenheit der Mitarbeiter und – deren angeblich schikanöses Gebaren (vexatious bearing). – Unbestritten gilt der Satz: je enger die Regulierungsdichte auf dem Finanzmarkt, desto stärker sind die Anreize zur Aufsichtsvermeidung und damit zur Regulierungs-Arbitrage. – Siehe Acting in Concert, Anlegerschutz, Aufsichtsbehörden, Ausschuss-Wahn, Auswirkungsstudien, BankenregulierungsParadoxon, Calls for Advice, Enforcement, Fünfhunderter-Regel, Gleiches Geschäft – Gleiche Regel-Grundsatz, Harmonisierung, International Business Company, Managed Bank, Offshore Finanzplätze, Prüfung, mangelfreie, Regulierungsdichte, Regulierungswut, Straitjacking, Transparenzgrad, Überregulierung. – Vgl. Jahresbericht 2004 der BaFin, S.
32, S. 43 (Übersicht der verschiedenen Gremien).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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