Aufnahme-Staat (establishing country)

Auch in: EN FR

In der Sprache des deutschen Aufsichtsrechts jener Staat, in welchem ein Institut ausserhalb seines Herkunfts-Staates eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs (cross-border services) tätig wird¸ vgl. § 1, Abs. 5 KWG. – Siehe Auslandsbanken, Bankenaufsicht, europäische, Europa-AG, Herkunfts-Staat, Repräsentanz, Zweiggesellschaft.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Aufnahme-Staat (establishing country)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/aufnahme-staat-establishing-country/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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