Beteiligungsanzeige (disclosure of participation)

Ein Finanzinstitut muss in Deutschland gemäss § 24, Abs. 1a, № 1 KWG seine mittelbaren Beteiligungen an anderen Unternehmen den Aufsichtsbehörden anzeigen. – Siehe Anschleichen, Fusionsanzeige. – Vgl. Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 110 f. (Erläuterung des Begriffes “qualifizierte Beteiligung”), Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 186 f. (neue gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Pflichten zur Stimmrecht-Offenlegung) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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