Beteiligung, qualifizierte (qualified participation)

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In Bezug auf den Finanzmarkt ist diese nach der Definition in § 1, Abs. 15 KWG gegeben, wenn eine Person oder ein Unternehmen – an einem anderen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen (subsidaries) oder – ein gleichartiges Verhältnis mindestens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder – auf die Geschäftsführung des anderen Unternehmens einen massgeblichen Einfluss ausüben kann. – Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung (permanent connection, long-term association) dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe der Beteiligung nicht einzubeziehen. – Siehe Beherrschung, Kontrolle.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

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Passende Formel

Erwerbsquote

\[q_E=\frac{E+U}{B_{erw}}\cdot100\]

Die Beteiligung der Bevölkerung im Erwerbsalter am Arbeitsmarkt messen.

Variablen: E Erwerbstätige; U Arbeitslose; Berw Bevölkerung im Erwerbsalter.

Anwendung: Für Arbeitskräfteangebot, Demografie und internationale Vergleiche.

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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Beteiligung, qualifizierte (qualified participation)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/beteiligung-qualifizierte-qualified-participation/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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