Zahlung des deutschen Sozialstaates an die zweite und möglicherweise auch dritte Frau eines hier lebenden Ausländers oder Asylanten aus einem Staat, wo die Mehrehe rechtlich zugelassen ist (where polygamie is legally permissible). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haben Zweit- und Drittfrauen Anspruch auf Sozialhilfe und Vollversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn ihr Mann in Deutschland arbeitet, als Asylant anerkannt ist oder eine Aufenthaltsduldung (tolerated stay) besitzt. – Deutsche Krankenversicherungen müssen auch für bis zu drei Frauen ausländischer Arbeitnehmer die Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen (out-patient and residential [in-patient] treatment) übernehmen. Dies gilt ebenso dann, wenn diese gar nicht in Deutschland wohnen, sondern in ihrem Heimatland. – Siehe Drittgattingeld, Leistungsanspruch, Sozialstaat-Falle, Tragfähigkeit öffentlicher Finanzen, Verfassungsartikel eins, Wagnersches Gesetz.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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