Zweckgesellschaft-Mitarbeiter (special purpose vehicle personnel)

Eine Zweckgesellschaft zeichnet eine Besonderheit aus: diese dient tatsächlich lediglich als Vehikel, als Mittel zum Zweck der Transaktion. Sie selbst ist nur ein rechtlicher Mantel (legal shell: a company that exists but does not actually do any business or have any assets), der alle Tätigkeiten bündelt und abstimmt, um schlussendlich Wertpapiere zu emittieren. Deshalb braucht diese Gesellschaft grundsätzlich auch keine Mitarbeiter, weil alle Dienstleistungen gleichsam eingekauft werden. Die Handelnden sind in der Regel im einzelnen – der Fachjurist (legal advisor practising in the banking, financial services and fund industry): er gründet die Gesellschaft; – der Verkäufer (originator; Originator): er veräussert einen Forderungspool an die Finanzierungsgesellschaft; – der Arrangeur (arranger; auch Underwriter genannt): er tranchiert den Pool, besorgt das Rating der einzelnen Tranchen durch eine Rating-Agentur. Auch macht er die Verbriefung der Anlage bekannt, geht auf Road-Show bei möglichen Investoren und besorgt – allenfalls über einen eigens dazu beauftragten Händler – die Plazierung der Verbriefungspapiere; – der Treuhänder: er sorgt für den reibungslosen Ablauf der Zahlungsströme und ist meistens eine Investmentbank. – Andere Funktionsbeziehungen sind ebenso wie eine andere Rechtsform der Zweckgesellschaft möglich. – Siehe Managed Bank, Zombie-Bank. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom Februar 2008, S. 90 (übersichtliches Schema der Beteiligten und ihrer Obliegenheiten).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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