Umwandlung (conversion)
Bei Anleihen die – zuvor vertraglich festgelegte Änderung – der Bedingungen, vor allem hinsichtlich der Verzinsung und der Tilgung. – Bei Optionen eine besondere Strategie, nämlich – der Verkauf einer Kassaposition, wobei – mit einem Teil des Erlöses eine Kaufposition für dasselbe Gut am Terminmarkt eingegangen und – der Restbetrag in festverzinsliche Wertpapieren angelegt wird. Der Anleger bezieht aus den Wertpapieren so Einnahmen in Form von Zinszahlungen, die er bei Zuteilung des Terminkontraktes einsetzen kann. – Ob sich allerdings dieses Verfahren für den Investor auch rechnet, hängt von einigen veränderlichen Grössen ab, vor allem von der Effektivverzinsung der vorübergehend übernommen Papiere. – In weiterem Sinne versteht man nach dem deutschen Umwandlungsrecht unter Umwandlung: – Verschmelzung, – Formwechsel, – Vermögensübertragung und – Spaltung, diese Letztere wiederum in Form der Abspaltung, Aufspaltung und Ausgliederung. – In engerem Sinne meint man auch eine blosse Rechtsformänderung (change of legal form, e.g. the conversion of BASF Aktiengesellschaft into a European Company, a Societas Europaea [SE]), ohne dass das bisherige Unternehmung aufgelöst oder neu gegründet wird. – Siehe Anleihe, variabel verzinsliche, Euro-Bonds, Floater, Floor, Fusionen und Übernahmen, Konversionsanleihe, Option, Verschmelzung.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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