Umwandlung (conversion)

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Bei Anleihen die – zuvor vertraglich festgelegte Änderung – der Bedingungen, vor allem hinsichtlich der Verzinsung und der Tilgung. – Bei Optionen eine besondere Strategie, nämlich – der Verkauf einer Kassaposition, wobei – mit einem Teil des Erlöses eine Kaufposition für dasselbe Gut am Terminmarkt eingegangen und – der Restbetrag in festverzinsliche Wertpapieren angelegt wird. Der Anleger bezieht aus den Wertpapieren so Einnahmen in Form von Zinszahlungen, die er bei Zuteilung des Terminkontraktes einsetzen kann. – Ob sich allerdings dieses Verfahren für den Investor auch rechnet, hängt von einigen veränderlichen Grössen ab, vor allem von der Effektivverzinsung der vorübergehend übernommen Papiere. – In weiterem Sinne versteht man nach dem deutschen Umwandlungsrecht unter Umwandlung: – Verschmelzung, – Formwechsel, – Vermögensübertragung und – Spaltung, diese Letztere wiederum in Form der Abspaltung, Aufspaltung und Ausgliederung. – In engerem Sinne meint man auch eine blosse Rechtsformänderung (change of legal form, e.g. the conversion of BASF Aktiengesellschaft into a European Company, a Societas Europaea [SE]), ohne dass das bisherige Unternehmung aufgelöst oder neu gegründet wird. – Siehe Anleihe, variabel verzinsliche, Euro-Bonds, Floater, Floor, Fusionen und Übernahmen, Konversionsanleihe, Option, Verschmelzung.

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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Umwandlung (conversion)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/umwandlung-conversion/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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