Sachkunde (expertise)
Im wesentlichen die Eigenschaft, dass ein Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrats in einem Unternehmen des Finanzbereichs die von dem Unternehmen betriebenen Geschäfte versteht sowie die Risikoplanung nachvollziehen und beurteilen kann. Auch wird von den betreffenden Personen verlangt, dass sie sich fortbilden und ihrer übertragenen Aufgabe genügend Zeit widmen. Seit 2012 fordert die Aufsichtsbehörde in Deutschland gar auch noch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (police clearance record, criminal record certificate) für diesen Personenkreis. Böse Zungen (malicious tongues) behaupten, diese Massnahme der Aufsichtsbehörde habe eine merkliche Verknappung des Angebots von Führungspersönlichkeiten in der Finanzbranche bewirkt. – Siehe Aufsichtsrats-Mitglied, Bankaktionärs-Interesse, Westdeutsche Landesbank. – Vgl. Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 142 f. (erweiterte aufsichtliche Sachkundeprüfung im Zuge des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht), Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 122 f. (Merkblatt der BaFin).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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