Rückstellungen (accrued liabilities, provisions for liabilities and charges)
In einem Unternehmen das Ansammeln von Kapital mit dem Zweck, künftigen Zahlungen nachzukommen, deren Höhe und Fälligkeit noch nicht genau bekannt ist; siehe § 249 HGB. – Als erwartete Verbindlichkeiten gehören Rückstellungen zu den Passiva der Bilanz und müssen dort grundsätzlich abgezinst ausgewiesen werden. – Siehe Rücklagen, Schwankungsrückstellung.
Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/
