Rating-Agentur, europäische (European rating agency)
Nach der auf die SubprimeKrise folgenden Finanzkrise aufgetretene Forderung, sich von den weltweit tätigen amerikanischen Rating-Agenturen (Standard & Poor’s, Moody’s, Fitch: diese befindet sich mehrheitlich in französischem Besitz) unabhängig zu machen und eine eigene Agentur, zunächst vielleicht nur für das Eurogebiet, zu schaffen. Entsprechende Schritte wurden mit der Gründung der Rating Service Unit eingeleitet. – Solchem Vorhaben steht jedoch entgegen, dass – die Markteintrittskosten (cost of market entrance) für eine solche Agentur sehr hoch sind. – Auch ist überhaupt nicht sicher, dass eine europäische RatingAgentur ihre Aufgaben besser erfüllen würde als die bisher tätigen Agenturen, die nebenbei auch untereinander in starkem Wettbewerb stehen. – Weiterhin besteht die Gefahr, dass eine solche europäische Rating-Agentur stark unter den Druck der Politik geriete und in ihren Urteilen nicht nach unstreitiger Sachlage entscheiden bzw. die entsprechenden Bewertungen nicht frei veröffentlichen könnte. – Schliesslich (last not least) ist überhaupt nicht einzusehen, warum man auf schlechte Ratings der Agenturen mit Verärgerung und Gründung einer eigenen Agentur antworten solle. Vielmehr gilt es dafür zu sorgen, dass die von den internationalen Rating-Agenturen offengelegten Mängel beseitigt werden. – Die von europäischen Politikern nicht nur der Südfront vorgetragene Dauerschelte der Rating-Agenturen erinnert an die Verteufelung des Fieberthermometers (clinical thermometer) anstatt das Fieber zu verwünschen. – Siehe Rating-Agentur, gesetzliche Vorgaben.
Rating-Agentur, gesetzliche Vorgaben (statutory standards for rating agencies): In der EU tätige Rating-Agenturen müssen gemäss der Verordnung der EU zur Regulierung von Rating-Agenturen, in Kraft getreten am 7. Dezember 2009,– einer Registrierungspflicht und der Überwachung durch die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes unterworfen werden; – dürfen keine gleichzeitige Beratungs- und Ratingtätigkeit für ein Unternehmen erbringen; damit soll vor allem einem allfälligen Interessenskonflikt zwischen Bonitätsbewertung und Beratung bei strukturierten Finanzprodukten vorgebeugt werden; – müssen das Zustandekommen ihrer Ratings für jedermann verständlich offenlegen; – sind angehalten, die Gültigkeit der Urteile von Grund auf fortlaufend überprüfen; – haben für strukturierte Finanzprodukte und für Verbriefungspapiere eine eigens auf solche Titel zugeschnittene Masseinteilung beim Rating anzuwenden und – sind verpflichtet, eine ausreichende Anzahl sachkundiger Mitarbeiter beschäftigen, die – zudem in angemessenen Zeitabständen mit neuen Aufgaben zu betrauen sind, um einer Betriebsblindheit vorzubeugen; eine Rating-Agentur darf nur für einen begrenzten Zeitraum Ratings für ein und dasselbe Unternehmen erstellen. – Ein solcher Rechtsrahmen für die Rating-Agenturen wurde für notwendig gehalten, weil man den Agenturen eine Mitschuld für das Entstehen der Subprime-Krise zuschreibt, die sich im Herbst 2008 zu einer weltweiten Finanzkrise verstärkte. – Auf der anderen Seite wird befürchtet, dass das Zulassungs- und Beaufsichtigungsverfahren für Rating-Agenturen dazu führen könnte, dass deren Rolle als allwissende Beurteilungsinstanz (omniscient appraisal authority) gestärkt wird, was unter anderem wiederum die gebotene Wachsamkeit der Anleger mindert. – Siehe Rating-Agentur. – Vgl. Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 57 ff. (wesentlicher Inhalt der EU-Verordnung; Guidelines zu einzelnen Punkten der Regulierungsverordnung), S. 121 (Bussgeldkatalog in Hinblick auf Rating-Agenturen), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 138 (Näheres zur Verordnung über Rating-Agenturen in Bezug auf Versicherungsunternehmen) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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