Kreditverkauf (sale of credits)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zählt in einem eigenen Merkblatt zum Kreditgeschäft die folgenden Geschäfte zum Kreditverkauf. – Die synthetische Transaktion. Hierbei sucht die Bank vertraglich das Risiko auf einen Dritten zu übertragen – in der Regel auf dem Weg über Kreditderivate -, behält den Kredit aber weiter in den Bilanzen und bearbeitet ihn. – Die Ausgliederung oder Abspaltung. Dabei wird ein Kreditportfolio nach dem Umwandlungsgesetz zunächst auf eine eigens dafür ausgegliederte oder abgespaltete Gesellschaft durch die Ausgliederung oder Abspaltung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen. – Die vertragliche Übertragung eines Kreditportfolios. Hier tritt der Erwerber an die Stelle des Veräusserers – mit Einwilligung des jeweiligen Schuldners – in die einzelnen Kreditverhältnisse ein. – Der Forderungsverkauf (true sale). Diesfalls wird das Kreditportfolio an eine Zweckgesellschaft oder anderen Dritten im Wege der stillen oder offenen Abtretung der Darlehensforderungen veräussert. – Das Unterbeteiligungsmodell (sub participation). Dabei bildet der Investor im Wege der Einräumung einer offenen oder stillen Unterbeteiligung eine bürgerlich-rechtlichen Innen- oder stille Gesellschaft. – Das Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht enthält zur Erlaubnispflicht der aufgezählten Transaktionen nähere Erläuterungen. – Siehe Darlehnforderungs-Verkauf, Kredit-Abtretung, Kreditverbriefung, Subrogation, Verbriefung, Weiterverpfändung, Zession, Zweckgesellschaft.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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