Krangeld (crane charge)
Frühere – und mancherorts auch noch bis heute fortbestehende – Gebühr für die Nutzung einer öffentlichen Hebemaschine (hoist machine), um Waren in erster Linie vom Landverkehr auf ein Schiff oder umgekehrt zu laden. – Früher auch in manchen Städten bei sämtlichen Handeltreibenden eingezogene Abgabe, um einen Kran (als “gemeinheitliche Anstalt”; public good) anzuschaffen. – Heute teilweise in Wassersportvereinen (aquatic sports clubs; Bootclubs) von den Mitgliedern verlangte Umlage für die Beschaffung und Wartung eines Lastenhebers (lifting device). – Zahlung für die Inanspruchnahme eines Mobilkrans (Autokrans, Fahrzeugkrans; mobile crane), vor allem bei jederart Bauten, einschliesslich von Funktürmen (radio transmission towers) und Windkraftanlagen (wind power plants). – Im Jargon auch – abkürzend? oder weil die Zahlung aus finanziellem Tiefstand aufrichtet? – gesagt vom Krankengeld. – Siehe Abfertigungsgeld, Ankergeld, Auseisunggeld, Bordinggeld, Einkaufgeld, Fremdhafengeld, Hafengeld, Furtgeld, Kaigeld, Kapgeld, Lastgeld, Liegegeld, Leuchtturmgeld, Lotsengeld, Mützengeld, Pfundgeld, Pratikageld, Schleusengeld.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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