Kanzleigeld (chancellery fee; receipts of barrister)
Früher eine Gebühr für – die Abfassung und schriftliche Ausfertigung oder – die Abschrift eines Dokumentes (Kopialiengeld) durch eine Behörde. – Im besonderen auch die Zahlung, welche nach einem von Papst Leo X. im Jahr 1514 herausgegebenen Verzeichnis für die Inbesitznahme geistlicher Ämter, Dispensationen und Ablässe dem Apostolischen Stuhl zu überweisen war (taxa cancellariae Apostolicae). – Heute noch gesagt von – Geld, das ein Rechtsanwalt aufgrund von Honoraren vereinnahmt oder – Kapital, das ein Anwalt aus eigener Tasche in die Kanzlei – auch als Geschäftsanteil – einzahlt. – Siehe Ablassgeld, Annaten,
Beichtgeld, Deserviten, Dispensationsgeld, Gebühr, Karniergeld, Kathedralgeld, Kirchgeld,
Opfergeld, Palliengeld, Palmarium, Peterspfennig, Prokurationsgeld, Seminargeld, Sportel, Taxe.
Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/
