Kanzleigeld (chancellery fee; receipts of barrister)

Auch in: EN

Früher eine Gebühr für – die Abfassung und schriftliche Ausfertigung oder – die Abschrift eines Dokumentes (Kopialiengeld) durch eine Behörde. – Im besonderen auch die Zahlung, welche nach einem von Papst Leo X. im Jahr 1514 herausgegebenen Verzeichnis für die Inbesitznahme geistlicher Ämter, Dispensationen und Ablässe dem Apostolischen Stuhl zu überweisen war (taxa cancellariae Apostolicae). – Heute noch gesagt von – Geld, das ein Rechtsanwalt aufgrund von Honoraren vereinnahmt oder – Kapital, das ein Anwalt aus eigener Tasche in die Kanzlei – auch als Geschäftsanteil – einzahlt. – Siehe Ablassgeld, Annaten,
Beichtgeld, Deserviten, Dispensationsgeld, Gebühr, Karniergeld, Kathedralgeld, Kirchgeld,
Opfergeld, Palliengeld, Palmarium, Peterspfennig, Prokurationsgeld, Seminargeld, Sportel, Taxe.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Kanzleigeld (chancellery fee; receipts of barrister)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/kanzleigeld-chancellery-fee-receipts-of-barrister/ (Stand: 15.10.2022).

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