Inkassogeschäft (collecting business)

Die gewerbsmässige Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen (assignment of collection; Inkassozession). – Meistens arbeitet ein Inkasso-Bureau ([debt] collection agency; Inkasso-Agentur) im Auftrag eines Unternehmens auf Provisionsbasis (mostly agencies operate as agents of other companies, and collect debts for a fee or percentage of the total amount owed). – Daneben kaufen bestimmte Inkasso-Agenturen – in der Umgangssprache oft Geldeintreiber (bill pusher) genannt – auch ausgebuchte Forderungen auf und versuchen – oft mit rabiaten Methoden (ruthless business practices) – den Schuldner zur Zahlung zu bewegen (others work on their own account, purchasing booked-out debts from a creditor and aggressively persuading the debtor to make payments). – Die Ausübung beider Arten dieses Geschäftszweiges ist nach § 14 GewO anzeigepflichtig. Weitergehende Dienstleistungen – wie etwa Rechtsberatung, Kreditgewährung – sind nicht gestattet bzw. erfordern eine bezügliche Erlaubnis. – Der Einzug von fälligen Wertpapieren, Wechseln oder anderen Papieren gegen Entgelt. Entsprechende gewerbliche Dienstleister bedürfen in Deutschland einer Erlaubnis und unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. – Siehe Arrestgeld, Bargeldbearbeitung, Downgrade-TriggerKlausel, Eintreibung, Einzug, Einzugszeit, Erster, trauriger, Geldeintreibung, Inkassostrategie, Karenzzeit, Kassetierung, Kinderpfand, Kunde, fauler, Leichenpfand.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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