Fehlerveröffentlichung (publication of wrong recording)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann gemäss § 37 WpHG anordnen, dass ein fehlerhafter Abschluss bei einem Institut samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung – im elektronischen Bundesanzeiger sowie – entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informations-Verbreitungssystem bekannt gemacht wird. – Dies bedeutet für das betreffende Institut einen Vertrauensverlust (loss of confidence) mit der Folge, dass Anleger das entsprechende Unternehmen meiden. – Ein Abschluss ist nach IAS 8.41 fehlerhaft, wenn dieser “entweder wesentlich Fehler oder aber absichtlich herbeigeführte unwesentliche Fehler enthält, um eine bestimmte Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder Cashflows des Unternehmens zu erreichen.” – Siehe Reputationsrisiko.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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