Erlaubnisentzug auch Erlaubnisaufhebung (revocation of licence)
Gemäss europäischem Recht kann eine Aufsichtsbehörde in der EU einem Institut die erteilte Erlaubnis nur dann entziehen, wenn dieses – von der Erteilung der Zulassung an gerechnet zwölf Monate lang keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, – die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf andere ordnungswidrige Weise erhalten hat, – nicht mehr über ausreichende Eigenmittel verfügt oder nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, bietet oder – wenn ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt. – Rechtsquelle ist Artikel 18 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung). – Ab 2014 ist die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Institute in den Entscheidungsberiech der europäischen Bankenaufsicht übergegangen. – Vgl. Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 142 f. (Erlaubnisaufhebungen in der Praxis), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 160 (Gründe für zwei Erlaubnisentzüge).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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