Erlaubnis auch Genehmigung und Lizenz (licence, authorisation, charter)

Allgemein ein Verwaltungsakt (administrative act), durch welchen das grundsätzliche Verbot eines Verhaltens im Einzelfall aufgehoben wird (an official permission to do something, a formal authorisation or exemption). – In Bezug auf den Finanzmarkt gilt für Deutschland: wer gewerbsmässig oder in einem kaufmännischen Umfang jederart Finanzdienstleistungen erbringen bzw. Bankgeschäfte betreiben will, bedarf hierzu gemäss § 32 KWG einer schriftlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde, in Deutschland der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Behörde kann die Erlaubnis entziehen, wenn dies zur Gefahrenabwehr (averting a danger, hazard defense) notwendig ist bzw. ausgesprochene Verwarnungen ohne Folge bleiben. Zulassung wird allgemein als Synonym (synomym: a word having the same or nearly the same meaning as another in the language) zu Erlaubnis verstanden. – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat zu den einzelnen erlaubnispflichtigen Geschäften aktuelle Merkblätter veröffentlicht, aus denen grundlegende Informationen zu den einzelnen Tatbeständen hervorgehen. Diese können über die Homepage der Behörde abgerufen werden. Hier finden sich auch Hinweise zur Erlaubniserteilung ab 2014 durch die europäische Bankenaufsicht. – Siehe Bankenrichtlinie, Banklizenz, Betreiberlizenz, Cross-Border-Geschäft, Erlaubnisentzug, Organisationsplan. – Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 76 f. (Grenzfragen dazu), Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 116 (Erlaubnisentzug als “ultima ratio”), Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 191 f. (hohe Zahl von Verdachtsfällen; auch gegen Banken, bei denen die Betreiber unerlaubter Geschäfte Konten unterhalten, kann die BaFin vorgehen), Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 207 f. (Prüfung der Erlaubnispflicht), Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 245 f. (Unternehmen können bereits vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs die Erlaubnispflicht bei der BaFin feststellen lassen; Merkblätter der BaFin), Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 213 (BaFin gibt neues Merkblatt über Finanzanlagevermittlung heraus; auch Zweitmarkthandelsplattformen für bereits bestehende Kommanditbeteiligungen von Fonds sind erlaubnispflichtig), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 58 (Betreiber von Geschäften haben die Möglichkeit, ihre vorgesehenen Tätigkeiten hinsichtlich der Erlaubnispflicht von der BaFin vorab prüfen zu lassen) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Querschnittsaufgaben”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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