Eichgeld in älteren Dokumenten auch Etallonage (gauging fee)

Frühere Abgabe an den Eichmeister (Eichherr, Eicher, Justierer; calibrator, gauger), der jederlei Masse (Raum, Umfang, Höhe, Länge, Gewicht, Fassungsvermögen) von obrigkeitswegen – der vorgeschriebenen, gesetzlichen Einheit (standard gauge) gleichzumachen und – die Einhaltung der festgelegten Werte nachzuprüfen hatte. – Heute Gebühr für die von einem Eichamt (gauging office, US: bureau of standards) erbrachte Leistung. – In Deutschland besteht Eichpflicht (obligatory calibration) für alle masszuteilenden Geräte, auch für Taxameter, Zapfsäulen, Waagen, Wasserzähler, Gaszähler, Wärmezähler und andere, im Wirtschaftsverkehr sowie in der Medizin zur Messung gebrauchte Vorrichtungen und Gegenstände. – Die Eichämter sind auch zu Befundprüfungen bei geeichten Geräten sowie bei der Gewichtsüberwachung (weight control) von Fertigpackungen im Lebensmittelhandel oder Edelmetallbarren im Verkaufsbereich von Banken zuständig.

Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

Sidebar