Derivat (derivative)

Nach IAS (39.9) ein Finanzinstrument oder ein anderer Vertrag, der alle der drei folgenden Merkmale enthält: – der Wert des Vertrages ändert sich durch die Veränderung eines bestimmten Warenpreises, Zinssatzes, Währungskurses oder einer anderen veränderlichen Grösse, Basiswert oder Underlying genannt (financial contract the value of which depends on the value of one or more underlying reference assets, rates or indices, on a measure of economic value or on factual events, such as weather conditions);– der Vertrag erfordert keine Anfangszahlung bzw. eine Anfangszahlung, die geringer ist als die Anfangszahlung für andere Verträge, die ähnlich auf die Änderung von Marktfaktoren ansprechen sowie – der Vertrag wird in Zukunft erfüllt. – Das zugrunde liegende Vertragsobjekt wird Basiswert (underlying [asset]) oder Bezugsbasis (reference base) genannt. – Der Grund für die grosse Anziehungskraft von Derivaten liegt darin, dass der Anleger mit wesentlich geringerem Kapitaleinsatz als beim Kauf oder Verkauf der Basiswerte spekuliert. Entscheidet er sich für ein Derivat, so kann er mit einem vergleichsweise kleinen (Kapital)-Aufwand einen relativ grossen (Kapital)-Ertrag erzielen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Hebelwirkung. – Derivate vervollständigen die Finanzmärkte, indem sie Risiko-Faktoren handelbar machen. Andererseits machen es Derivate den Zentralbanken immer schwieriger, die Geldmenge genau zu erfassen. Zwischen 1997 und 2006 verzehnfachte sich der globale Derivatemarkt. Im Zuge der Subprime-Krise brach der Derivate-Markt jedoch ein, weil viele dieser Papiere hinsichtlich ihres Risikogehalts kaum mehr durchschaubar waren. Das führte von selbst dazu, dass neu ausgegebene Derivate durchsichtiger gestaltet werden mussten, um überhaupt noch neue Käufer zu finden. – Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz [FRUG]) vom 16. Juli 2007 definiert: “Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind – 1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Mass eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: – a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, – b) Devisen oder Rechnungseinheiten, – c) Zinssätze oder andere Erträge, – d) Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b oder c, andere Finanzindices oder Finanzmessgrössen oder – e) Derivate; – 2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie – a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, – b) auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem geschlossen werden oder – c) nach Massgabe des Artikels 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L241 S. 1) Merkmale anderer Derivate aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen und nicht die Voraussetzungen des Artikels 38 Abs. 4 dieser Verordnung gegeben sind, und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sind; – 3. finanzielle Differenzgeschäfte; – 4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); – 5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.“ – Siehe Abwicklungsabteilung, Aktien-Zertifikat, Anleihe, Hausse-Baisse bezogene, Basiswert, Call, Cap, Chooser Cap, Contingent Swap, Denominierung, Derivategeschäfte, bilaterale, Derivate-Clearingpflicht, Derivate-Informationspflicht, Derivate-Kodex, Finanzarchitektur, Finanzinstrumente, Geldmenge, IAS 39, Indexanleihe, Informationsblätter für Finanzinstrumente, Kreditderivat, Rohstoff-Terminvertrag, Tagesgeldsatz-Swap, Wetterderivat, Zertifikat, Zinsoption, Zinsswap. – Vgl. auch § 2, Abs. 2 WpHG sowie die Definitionen und Einteilungen im Monatsbericht der EZB vom Mai 2000, S. 42, Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 177 (Derivateverordnung [DerivateV] vom Februar 2004; hier auch verfeinerte Risikomessung vorgeschrieben), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 17 (pflichtige Abwicklung von ausserbörslichen Derivategeschäften über zentrale Gegenparteien), S. 42 (OTC-Derivate, S. 112 (Bilanzierungsvorschriften), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom August 2005, S. 39 (sehr lange Laufzeiten), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2006, S. 55 ff. (ausführliche Darstellung mit Übersichten, mit einem Schwerpunkt auch auf den Einfluss von Derivaten auf die Stabilität des Finanzsystems), Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 46 (Überwachung von OTC-Derivaten), Finanzstabilitätsbericht 2011, S. 43 f. (Intransparenz des OTC-Handels allgemein und der ausserbörslichen Derivatemärkte im besonderen), Jahresbericht 2011 der BaFin, S. 41 (Regulierung der OTC-Derivate), Finanzstabilitätsbericht 2012, S. 92 ff. (ausserbörslicher Derivatemarkt seit 2003; Regulierungsfragen), Jahresbericht 2012 der EZB, S. 134 (Neufassung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 163 (neue Vorgaben für OTC-Derivategeschäfte durch die novellierte DerivateV).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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