Consolidating Supervisor (auch im Deutschen gesagt, seltener konsolidierte Aufsichtsbehörde)
Begriff aus dem Aufsichtsrecht und bezogen auf Institute, die in mehreren Ländern oder gar weltweit tätig sind. Die für die Muttergesellschaft (Konzernleitung) zuständige nationale Aufsichtsbehörde muss hier mit den jeweiligen Aufsichtsbehörden in den Ländern zusammenarbeiten, in denen das Institut Filialen unterhält, um eine Aufsichtsvermeidung auszuschliessen. Bei unterschiedlichen Einschätzungen der Aufsicht vor Ort und dem Consolidating Supervisor hat der Letztere nach Art. 129, Abs. 2 der Bankenrichtlinie das Letztentscheidungsrecht. – Siehe Bankenaufsicht, europäische, International Business Company, Managed Bank, Memorandum of Understanding, Models Task Force, Supervisory Review and Evaluation Process, Teilgruppen-Aufsicht. – Vgl. Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 45 ff. (entsprechende Regelungen nach Basel-II; über Europa hinausgehende Zusammenarbeit).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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