Cassis-de-Dijon-Urteil (Cassis-de-Dijon decision)

Grundsätzliches Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg vom 20. Februar 1979, wonach der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft (EGV; mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags am 1. Dezember 2009 umbenannt in “Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV”) implizit die gegenseitige Anerkennung der nationalen Gesetze enthält. Die vollständige Harmonisierung ist somit keine Vorbedingung für die Errichtung des Europäischen Binnenmarktes. – Daraus ist zu folgern, dass eine Vollharmonisierung der einzelstaatlichen Regelungen auch auf den Finanzmärkten, einschliesslich des Aufsichtsrechts, keine unerlässliche Voraussetzung für einen einheitlichen europäischen Finanzmarkt sein muss. Dies führte in der Folge dazu, dass es in Bezug auf die Finanzmärkte und Aufsicht zu immer engerer Kooperation zwischen den beteiligten Behörden kam, die sich in vielen Ausschüssen niederschlägt. – Auslöser des Cassis-de-Dijon Urteils war die Einfuhr eines Johannisbeer-Likörs (Cassis) durch die deutsche Handelsgruppe Rewe. Die deutsche Bundesmonopolverwaltung für Branntwein mit Sitz in Frankfurt am Main verbot Rewe den weiteren Import und Verkauf, weil der Alkoholgehalt von 16 bis 22 Volumenprozent nicht dem vom deutschen Branntweinmonopolgesetz geforderten Alkoholgehalt für Liköre von 25 Prozent entspreche. Dagegen klagte die Handelskette Rewe; und der EuGH stellte in seinem wegweisenden Urteil klar, – dass dieses Verbot nicht mit der Warenverkehrsfreiheit (free movement of goods) nach Artikel 23 EGV (jetzt Artikel 28 AEUV) vereinbar sei und – dass überhaupt “jede einzelstaatliche Regelung, die geeignet ist, den Handel in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar, gegenwärtig oder potentiell zu behindern“ unzulässig ist (sog. “Dassonville-Formel”, aus einem Urteil des EuGH vom Jahr 1974). – Siehe Kreditinstitut, grenzüberschreitend tätiges, Spill-overEffekt. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Januar 2006, S. 43.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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