Bootgeld und Bootsteuer (motor boat duty)

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Eine um die Zeit nach 1920 manchenorts erhobene Abgabe für das Halten von Wasserfahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor (combustion engine), die nicht der entgeltlichen Personen- oder Güterbeförderung dienten. Zweck der Abgabe war es, die Belästigung auf Binnengewässern – wie vor allem Lärm, Wellenschlag (wave impact, wash of the waves) Abgase, Schäden an Uferbauwerken (damnages on embankment structures) und der Natur allgemein – durch sog. Freizeitkapitäne (leisure captains) einzudämmen. Entsprechend bildete auch die Pferdekraft der Antriebsmaschine (horsepower of the engine) die Bemessungsgrundlage, und der Steuersatz für schnelle Boote war entsprechend hoch; in Berlin nach Gesetz vom 28. März 1923 bis zu 300 Mark jährlich. – Ab etwa 1990 wurde das Bootgeld hie und da wieder eingeführt. Auf anderen, vor allem der Trinkwasserbereitstellung (drinking water provision) dienenden Gewässern wurden private Motorboote zur Gänze verboten.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Bootgeld und Bootsteuer (motor boat duty)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/bootgeld-und-bootsteuer-motor-boat-duty/ (Stand: 15.10.2022).

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