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Prof. Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.

Abhandlungen über Johann Heinrich Jung-Stilling

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Nachtodliche Belehrungen zu verschiedenen Themen

 

Bootgeld und Bootsteuer (motor boat duty)

Eine um die Zeit nach 1920 manchenorts erhobene Abgabe für das Halten von Wasserfahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor (combustion engine), die nicht der entgeltlichen Personen- oder Güterbeförderung dienten. Zweck der Abgabe war es, die Belästigung auf Binnengewässern – wie vor allem Lärm, Wellenschlag (wave impact, wash of the waves) Abgase, Schäden an Uferbauwerken (damnages on embankment structures) und der Natur allgemein – durch sog. Freizeitkapitäne (leisure captains) einzudämmen. Entsprechend bildete auch die Pferdekraft der Antriebsmaschine (horsepower of the engine) die Bemessungsgrundlage, und der Steuersatz für schnelle Boote war entsprechend hoch; in Berlin nach Gesetz vom 28. März 1923 bis zu 300 Mark jährlich. – Ab etwa 1990 wurde das Bootgeld hie und da wieder eingeführt. Auf anderen, vor allem der Trinkwasserbereitstellung (drinking water provision) dienenden Gewässern wurden private Motorboote zur Gänze verboten.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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