Bootgeld und Bootsteuer (motor boat duty)
Eine um die Zeit nach 1920 manchenorts erhobene Abgabe für das Halten von Wasserfahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor (combustion engine), die nicht der entgeltlichen Personen- oder Güterbeförderung dienten. Zweck der Abgabe war es, die Belästigung auf Binnengewässern – wie vor allem Lärm, Wellenschlag (wave impact, wash of the waves) Abgase, Schäden an Uferbauwerken (damnages on embankment structures) und der Natur allgemein – durch sog. Freizeitkapitäne (leisure captains) einzudämmen. Entsprechend bildete auch die Pferdekraft der Antriebsmaschine (horsepower of the engine) die Bemessungsgrundlage, und der Steuersatz für schnelle Boote war entsprechend hoch; in Berlin nach Gesetz vom 28. März 1923 bis zu 300 Mark jährlich. – Ab etwa 1990 wurde das Bootgeld hie und da wieder eingeführt. Auf anderen, vor allem der Trinkwasserbereitstellung (drinking water provision) dienenden Gewässern wurden private Motorboote zur Gänze verboten.
Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/