Beteiligungsschwelle (investment threshold, holding referred)
Prozentsatz der Beteiligung an einem börsennotierten Unternehmen, dessen Erreichen eine Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde auslöst. Seit 2010 sind neben – unmittelbar gehaltenen Stimmrechtsanteilen und – einseitig verbindlichen Optionen auf Aktien auch – sonstige Instrumente, die damit vergleichbar sind sowie – Stillehaltepositionen von Verkaufsoptionen (Puts) und Rückforderungsansprüche aus Wertpapierdarlehn ab einer Schwelle von fünf Prozent anzeigepflichtig. – Siehe Acting in Concert, Ad-hoc-Mitteilung, Anschleichen, Anteilseigner-Kontrolle, Armlänge, Beteiligungsanzeige, Beteilungsrichtlinie, Inhaberkontrollverordnung, Stimmrecht-Datenbank, Stimmrecht-Kriterium, Stimmrecht-Offenlegung, Verbindung, enge. – Vgl. Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 186 f.(nähere Erläuterungen im Zuge des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes [AnsFuG]) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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