Bestandskraft (administrativ finality, legal validity)
In Zusammenhang mit einer Verfügung der Aufsichtsbehörden oder der Zentralbank besagt dies, dass aus dem Verwaltungsakt Rechtskraft – also Endgültigkeit der Anordnung (finality of the regulatory action) – erwächst, wenn gegen sie nicht innert einer bestimmten Zeit Widerspruch eingelegt wird. Gemäss § 70 VwGO beträgt diese Frist in Deutschland ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (administration act, administrative decision). Entsprechend schliessen auch in aller Regel die Verwaltungsakte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit dem Satz: “Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.” – Siehe Abberufungs-Verfügung, Abwicklungsverfügung, Anmassung, zentralbankliche, Bankenaufsicht, europäische, Besitzstandsklausel, Bussgeld, Untersagung, Verpflichtungszeitraum.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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