Begültigung (authentification)
Die Erhebung eines Geldzeichens zu einem Zahlungsmittel mit Annahmezwang durch einen staatlichen Rechtsakt (legal act by public authority). Dieser veranschaulicht sich (becomes manifest) – bei Münzen in der Prägung (coining, coinage) und dem darin enthaltenen Hoheitszeichen (emblem, insignia), – bei Banknoten durch einen entsprechenden Aufdruck (mark). Durch die Begültigung wird das Geld im Wirtschaftsverkehr gekannt und anerkannt. Nicht notwendig damit verbunden ist jedoch auch, dass das so legalisierte (validated by legal act) Geld im Geschäftsverkehr unbedingt Verwendung findet. – Siehe Banknote, Bargeld, Behelfsgeldschein, Geld, Dollarisierung, Geheimgeld, Geldeigentumsrecht, Geldrefusion, Geldzweck, Guilloche, Nebenwährung, Papiergeld, Parallelwährung, Regionalgeld, Umlaufsfähigkeit, Warengeld, Währung, Zahlungshalber, Zahlungsmittel, Zentralbankgeld, Zettel, Zettelbank.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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