Bankier und Banquier, in älteren Schriften auch Bankherr und Negotiator (banker)

Wenn nicht ausdrücklich – vor allem in älteren Veröffentlichungen – anders definiert, eine Firma, die Bankgeschäfte betreibt; in Art. 54 SchG ausführlich definiert. – Siehe Bank, Banker, Commitment, Einzelfirma, bankliche, Finanzdienstleistungsinstitut, Finanzinstitut, monetäres, Finanzsodomit, Institut, Praxis, Privatbank.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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