Bankgeheimnis (banking secrecy)
Der Schutz des Bankkunden vor Auskünften der Bank gegenüber Dritten, eingeschlossen der (Steuer)Behörden. Dies ist in den einzelnen Ländern in unterschiedlichem Grad gesichert. – In der Schweiz wurde das Bankgeheimnis dreifach verankert, nämlich – im Zivilgesetzbuch (Privatsphäre), – im Obligationenrecht (vertragliche Beziehung Kunde-Bank) und – im Banken- und Börsengesetz (seit 1934 Offizialdelikt: ein Verstoss gegen das Bankgeheimnis muss von Amts wegen geahndet werden, auch wenn kein privater Kläger auftritt); dies begründete hauptsächlich die Stellung der Schweiz als internationaler Finanzplatz. – In Deutschland haben Behörden die Befugnis zu Kontenabfragen; das Bundesverfassungsgericht hat dies im Juli 2007 ausdrücklich als rechtens bestätigt. Im Ausland wird der deutsche Geheimdienst (Bundesnachrichtendienst; Federal Intelligence Service) gegen Recht und Gesetz der betroffenen Staaten tätig, wie im Februar 2008 in Bezug auf das dem grossen Nachbarn gegenüber völlig wehrlose Fürstentum Lichtenstein geschehen. – Siehe Badwill, Bankauskunft, Gnomen von Zürich, Helvetophobie, Identitätsprüfungspflicht, Kontenoffenlegung, Kontensperre, Konto, falsches, Kundendaten-Informationspflicht, Nominee, Registriergeld, Strohmann, Vertraulichkeit, Zinsinsel. – Vgl. Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 186 (Anzahl und Auftraggeber von Kontenabrufen), S. 187 (seit 1. April 2005 auch Offenlegung für Zwecke der Finanzbehörden) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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