Bankenkrankenhaus (bank hospital)

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Im Jahr 2010 veröffentlichter Vorschlag aus dem Finanzstabilitätsrat gelegentlich der im Gefolge der Subprime-Krise eingetretenen Finanzkrise mit dem Zusammenbruch auch grosser und weltweit tätiger Institute. – Gerät danach eine Bank in Zahlungsschwierigkeit, so wird das betreffende Institut durch die Aufsichtsbehörde zwangsweise in ein Bankenhospital gebracht. – Mit dieser Einweisung werden alle Zahlungsverpflichtungen mit systemischer Bedeutung durch eine Staatsgarantie gedeckt. – Diese Garantie wird deutlich und früh öffentlich bekanntgegeben, um Ansteckungswirkungen auszuschliessen. Der Staat übernimmt somit die Haftung für alle systemischen Verpflichtungen. – Damit gibt es für die zugeordneten Gegenparteien auch keine Veranlassung, bestehende Forderungen sogleich fällig zu stellen. – Auf diese Weise wiederum mindert sich die Gefahr, dass sich die Krise eines einzelnen Instituts auf weitere Banken überträgt. – Der Vorschlag will ausdrücklich die Haftungsübernahme (assumption of liablity) durch den Staat auf systemische Verpflichtungen beschränken. Für nicht-systemische Verpflichtungen haftet unverändert der Anleger oder der Kontrahent. – Die Abgrenzung zwischen systemischen und nicht-systemischen Verpflichtungen, die Festlegung der Merkmale, die eine Zwangseinweisung in das Bankenhospital auslösen und weitere Einzelheiten wurden in der bezüglichen Literatur teilweise widersprüchlich erörtert. – Siehe Abwickelbarkeit, Bad Bank, Bail-out, Bank, systemische, Bankenaufsicht, europäische, Banking, begrenztes, Banktestament, Grössenvertrauen, G-Sifi, Notfallfonds für Krisenbanken, Restrukturierungsfonds, Sifi-Oligopol, Too big to fail-Grundsatz, Verlustübernahme, persönliche, Vermögensabgabe, Zwangsenteignung.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Bankenkrankenhaus (bank hospital)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/bankenkrankenhaus-bank-hospital/ (Stand: 15.10.2022).

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