Bankenführerschein (bank management licence)

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In der Finanzwelt verbreitete Bezeichnung für die nach §§ 32, 33 KWG erforderliche Erlaubnis, als Geschäftsleiter einer Bank tätig sein zu dürfen. Erforderlich ist – hinreichende individuelle Zuverlässigkeit; näherhin muss die Person nach ihrer gesamten Wesensart die Gewähr bieten, die Tätigkeiten ordnungsgemäss betreiben zu wollen sowie – Sachkunde; das bedeutet fachliche Kenntnisse in Bankgeschäften sowie Leitungs-Erfahrung. – Die Erlaubnisbedürftigkeit (mandatory permission requirement) in Form des Bankenführerscheins stellt zwar eine Einschränkung der in Art. 12 GG verankerten Berufs- und Arbeitsfreiheit dar. Diese Grundrechtseinschränkung (restriction on fundamental rights) wird aber verfassungsrechtlich als zulässig angesehen, weil sie eindeutig dem besonderen Schutz Gemeinwohls dient. – Siehe Abberufungs-Verfügung, Anweisung, Aufsichtsrats-Mitglied, Banklizenz, Beanstandungen, aufsichtliche, Beschwerdestelle, Bönhase, Erlaubnis, Untersagung, Sachkunde, Verwarnung.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Bankenführerschein (bank management licence)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/bankenfuhrerschein-bank-management-licence/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com