Abschreibung, im Schweizerdeutschen bei auch
Abschreiber (amortisation, writedown; write-off; rejection): Nach IAS (35.5, 38.7) die planmässige Verteilung der Kosten für die Anschaffung bzw. Herstellung eines Vermögensgegenstandes über dessen Nutzungsdauer (the systematic and regular write-down of an asset over its projected life). Nach den Vorschriften der EU sind Abschreibungen grundsätzlich linear zu berechnen. – Die Ausbuchung (derecognition) – einer Forderung, wenn diese als endgültig uneinbringlich festgestellt wurde (the act of cancelling an uncollectable debt from an account) bzw. – eines Vermögensgegenstandes, wenn dieser etwa aufgrund von (by reason of) Verlust oder völliger Veralterung unbrauchbar ist (reducing the value of an asset to zero for some reason such as damages or complete obsolescence). – Im Schweizerdeutschen auch für Ablehnung, Verweigerung der Zustimmung, Zurückweisung eines Antrags (in einem Gremium, bei Gericht) gesagt. – Siehe Bewertung, Bewertungsverlust, DebtEquity-Swap, Factoring, unechtes, Fair Value, Marktwert, Zeitwert.
Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/
