Beleihungswert und Belehnungswert (collateral value; hypothecary value; loan value)
Allgemein der fachkundig ermittelte (Markt)Preis eines Vermögensgegenstandes als Grundlage für ein zu gewährendes Darlehn. – Aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Wertansätze, insbesondere in Zusammenhang mit der Deckung bei hypothekarischer Beleihung durch Pfandbriefbanken. Danach ist der Beleihungswert der Preis einer Immobilie “der erfahrungsgemäss unabhängig von vorübergehenden, etwa konjunkturell bedingten Wertschwankungen am massgeblichen Grundstücksmarkt und unter Ausschaltung von spekulativen Elementen während der gesamten Dauer der Beleihung bei einer Veräusserung voraussichtlich erzielt werden kann” (Wortlaut § 3 der Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes (Beleihungswertermittlungsverordnung [BelWertV]) aus dem Jahr 2006. – In Geldeinheiten ausgedrückte Grenze, bis zu der ein Institut für einen als Sicherheit dargereichten Vermögensgegenstand (Beleihungsobjekt; material security for a loan) ein Darlehn zu gewähren bereit ist (the maximum amount of credit that a lender may lend against collateral). – In der Assekuranz der Betrag, zu dem eine Versicherung einem Versicherten – in der Regel in Abhängigkeit von der Vertragsdauer – ein verzinsliches Darlehn gewährt (the amount the insurance company will lend, at interest, to the insured, after the policy has been in force for a certain length of time). – Siehe Aktuar, Beleihungsobergrenze, Beleihungsverhältnis, Beleihungswertermittlungsverordnung, Deckungsprüfung, Mobiliarkredit, Mortgage Equity Withdrawal, Pfandleiher, Realkredit, Zinsstundung. – Vgl. Jahresbericht
2005 der BaFin, S. 112 (Pfandbriefbanken dürfen lediglich sechzig Prozent des Beleihungswertes zur Deckung verwenden; S. 113: Beleihungswert-Ermittlungsverordnung ist in Arbeit und trat am 1. August 2006 in Kraft).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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