Bankenführerschein (bank management licence)
In der Finanzwelt verbreitete Bezeichnung für die nach §§ 32, 33 KWG erforderliche Erlaubnis, als Geschäftsleiter einer Bank tätig sein zu dürfen. Erforderlich ist – hinreichende individuelle Zuverlässigkeit; näherhin muss die Person nach ihrer gesamten Wesensart die Gewähr bieten, die Tätigkeiten ordnungsgemäss betreiben zu wollen sowie – Sachkunde; das bedeutet fachliche Kenntnisse in Bankgeschäften sowie Leitungs-Erfahrung. – Die Erlaubnisbedürftigkeit (mandatory permission requirement) in Form des Bankenführerscheins stellt zwar eine Einschränkung der in Art. 12 GG verankerten Berufs- und Arbeitsfreiheit dar. Diese Grundrechtseinschränkung (restriction on fundamental rights) wird aber verfassungsrechtlich als zulässig angesehen, weil sie eindeutig dem besonderen Schutz Gemeinwohls dient. – Siehe Abberufungs-Verfügung, Anweisung, Aufsichtsrats-Mitglied, Banklizenz, Beanstandungen, aufsichtliche, Beschwerdestelle, Bönhase, Erlaubnis, Untersagung, Sachkunde, Verwarnung.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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