Zwangsgeld (fine, penalty payment)
Im Verwaltungsrecht ein Beugemittel, um Handlungen, Duldungen und Unterlassungen gegen Widerstrebende vollstrecken zu können. – Vor Festsetzung eines Zwangsgeldes muss eine Zwangsgeldandrohung mit Fristsetzung erfolgen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann zur Durchsetzung ihrer Anordnungen ein Zwangsgeld festsetzen, welches im Einzelfall bis zu 250’000 EUR betragen kann. – Siehe Bestandskraft, Bussgeld, Friedensgeld, Massnahme bei Gefahr, Pönalgeld, Sühnegeld. – Vgl. Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 212 (Verhängung von Zwangsgeld in 21 Fällen) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Querschnittsaufgaben”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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